BBU-G
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
§ 13a Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung
(1) Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.
(2) Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Abs. 1 verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Abs. 3) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.
(3) In der Geschäftsverteilung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Abs. 2 nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.
(4) Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.
§ 13a BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 13a Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung
…§ 13a. (1) Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur…
§ 31 Inkrafttreten
… 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 10a, 13a und 17a sowie die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 10a, 12 Abs. 2, 4…
§ 17a Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater
…beabsichtigten Maßnahme oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung sowie der Bereichsleitung Rechtsberatung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt. (4) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen. Eine solche Zustimmung…
Rückverweise