(1) Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.
Rückverweise
BBT AG – Gesetz · Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft
§ 8 Abgabenrechtliche Begünstigungen
…Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang…
§ 10 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 2 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister…