(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
1. gesetzliche Unfallversicherung,
2. gesetzliche Pensionsversicherung,
3. gesetzliche Krankenversicherung,
4. Arbeitsmarktförderung,
5. Kriegsopferversorgung,
6. Heeresversorgung,
7. Entschädigung von Verbrechensopfern,
8. Opferfürsorge,
9. Behinderteneinstellung,
10. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,
11. Entschädigung von Impfschäden,
12. Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
Rückverweise
BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 27 Zuständigkeit
…für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.…
§ 6 Zuständigkeit
…Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach…
§ 41
…1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die…