(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)
Rückverweise
…Restvermögen ausgestattete Gesellschaft „ÖBB" mit Wirkung vom 31. 12. 2004 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft"/Erstbeklagte umgewandelt (§ 29 BBG). Der Teilbetrieb Personenverkehr ist auf die Zweitbeklagte übergegangen; die diesem Teilbetrieb zuzuordnenden Mitarbeiter sind ebenso übergegangen wie die materiellen und immateriellen Betriebsmittel. Der Kläger wurde…
…Restvermögen ausgestattete Gesellschaft „ÖBB" mit Wirkung vom 31. 12. 2004 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft"/Erstbeklagte umgewandelt (§ 29 BBG). Der Teilbetrieb „Technische Services" ist auf die Zweitbeklagte übergegangen; die diesem Teilbetrieb zuzuordnenden Mitarbeiter sind ebenso übergegangen wie die materiellen und immateriellen Betriebsmittel. Der…
…Restvermögen ausgestattete Gesellschaft „ÖBB" mit Wirkung vom 31. 12. 2004 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft"/Erstbeklagte umgewandelt (§ 29 BBG). Die Zweitbeklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. 6. 2004 gegründet und am 7. 7. 2004 ins Firmenbuch eingetragen. Aufgrund eines zwischen den Beklagten abgeschlossenen Betriebsführungsvertrags…
…ausgestattete Gesellschaft „ÖBB" mit Wirkung vom 31. 12. 2004 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft"/erstbeklagte Partei umgewandelt (§ 29 BBG). Der Teilbetrieb „Traktion" ist auf die zweitbeklagte Partei übergegangen; die diesem Teilbetrieb zuzuordnenden Mitarbeiter sind ebenso übergegangen wie die materiellen und immateriellen Betriebsmittel. Der…
…ausgestattete Gesellschaft „ÖBB" mit Wirkung vom 31. 12. 2004 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft", die Erstbeklagte, umgewandelt (§ 29 BBG). Der Kläger wurde mit Schreiben vom 21. 12. 2004 vom Dienstgeberwechsel von der erst- auf die zweitbeklagte Partei verständigt; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass…
…AG gemäß § 5 BBG auch die Zweitbeklagte (Rail Cargo Austria AG) gemäß § 9 BBG und die Erstbeklagte (ÖBB Infrastruktur Bau AG) gemäß § 29 BBG. Aufgabe der neu gegründeten Zweitbeklagten ist nach § 10 BBG insbesondere die Beförderung von Gütern, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sowie die Herstellung und…
…angeordneten Spaltungsmaßnahmen bleibenden Restvermögen der vormaligen ÖBB ausgestattet. Hier verblieben unter anderem alle Liegenschaften, soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind (§ 29 BBG). Ihre Aufgabe ist insbesondere die Planung und der Bau von Schieneninfrastruktur und damit in Zusammenhang stehenden Projekten (§ 31 BBG). Die Zweitbeklagte hat nach…
…³ § 1153 Rz 9 ua). Die ÖBB wurden nach den Abspaltungen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG umbenannt (§ 29 BBG). Dass aufgrund des Betriebsteilübergangs auch die Dienstverhältnisse der dem abgespaltenen Teil Traktion zugeordneten Dienstnehmer - demnach auch des Klägers - auf die aufnehmende Gesellschaft (Beklagte) übergingen (vgl…
…Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechende den Spaltungs und Übernahmeverträgen auf die im Zuge der Umstrukturierung neu gegründeten Kapitalgesellschaften übergegangen ist. Der letzte Satz des § 29 BBG nimmt eine ausdrückliche positive Zuordnung aller Liegenschaften zu dem nicht übergegangenen und damit der ÖBB Infrastruktur Bau AG verbliebenen Restvermögen vor, soweit sie nicht für…
…und der Verschub. 2.3. Das 8. Hauptstück des BBG betrifft die Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen in die ÖBB Infrastruktur Bau AG. Nach § 29 BBG wurden die nach den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des…
…Vermögensgegenstände sei wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stelle das Kernstück des Spaltungsplans dar. § 29 BBG bestimme die Umwandlung der mit dem Restvermögen ausgestatteten ÖBB in die klagende Aktiengesellschaft. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung verblieben der Klägerin insbesondere die bisherigen…