(1) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
1. er vom Empfänger der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers nicht eingehalten werden;
4. vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere im Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, kann auf die Rückzahlung verzichtet, die Forderung gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.
§ 21b BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21b
…Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen. (5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß. (6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für…
§ 21a 3a. ABSCHNITT
…auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen. (4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß. (5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem…
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