(1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
§ 21b BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21b
…Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen. (5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß. (6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für…
§ 21a 3a. ABSCHNITT
…Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen. (4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß. (5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem…