BBezG
Gliederung
6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 13 und Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 9 und § 20 Z 1 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 222 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 222 Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2009
… I Nr. 61/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft. (2) Für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des § 23 des Bundesbezügegesetzes , BGBl. I Nr. 64/1997, gilt § 24 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung.…
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