§ 10a Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Reisen
1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.
(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.
(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.
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