BundesrechtBundesgesetzeBundesbediensteten-SozialplangesetzAbschnitt 2 Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind§ 9

§ 9Leistungsorientierte Zuschläge

In Kraft seit 01. Januar 2001
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