BundesrechtBundesgesetzeBundesbediensteten-SozialplangesetzAbschnitt 5 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden§ 22

§ 22Zeitlicher Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date