Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Rückverweise
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 25 Übergangsbestimmungen
…am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Bedienstete, 1. die einen Karenzurlaub nach den Abschnitten 2 bis 5 vor…
§ 10 Übergangsbestimmungen
…1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die…