BundesrechtBundesgesetzeBundesbediensteten-SozialplangesetzAbschnitt 5 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden§ 19

§ 19Persönlicher Anwendungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2001
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