§ 11 Persönlicher Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2001
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BB-SozPG
Gliederung
Abschnitt 3 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind
§ 11 Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
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