(1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
Rückverweise
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 64 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003
…1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35…
§ 66 Parallelrechnung
…im Dienststand befinden. (2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. (3…
§ 53d
…der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. (4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen. (5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. …
§ 53 Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
…Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs. 2) erforderlich ist. (3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer…