(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.
(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 61 Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen
…Abschnitt XI Schlussbestimmungen Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen § 61. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die…
§ 18 Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
…seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen. (4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des…
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