(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Rückverweise
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 66 Parallelrechnung
…ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. (3) Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und §…
§ 16 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder 2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. (6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch 1. Zeiten des Mutterschutzes oder 2. Zeiten der Pflege und Erziehung…