§ 58 Meldepflicht — BB-PG
Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
§ 58 BB-PG · BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 58 Meldepflicht
…Meldepflicht § 58. Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.…
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