(1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
Rückverweise
BB-GmbH-Gesetz · Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
…Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr. (5) § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, ist auf gemäß § 12 der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.…