§ 8 § 8.
§ 8 § 8. — BauRG
§ 8 § 8. — BauRG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912
Inkrafttretungsdatum
15. Juni 1912
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023179
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Löschung des Baurechtes kann vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger und anderer dinglich Berechtigten nur mit der Beschränkung bewilligt werden, daß die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.