§ 7 § 7.
§ 7 § 7. — BauRG
§ 7 § 7. — BauRG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023178
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (§ 1374 a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.
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