BundesrechtBundesgesetzeBaurechtsgesetz§ 6a

§ 6a

In Kraft seit 01. Juli 1990
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Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.

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