§ 20 § 20.
§ 20 § 20. — BauRG
§ 20 § 20. — BauRG
Anmerkung
Für den Vollzug ist nur noch der Bundesminister für Justiz zuständig.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138423
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.
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