§ 15 § 15.
§ 15 § 15. — BauRG
§ 15 § 15. — BauRG
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912
Inkrafttretungsdatum
15. Juni 1912
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023206
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den § 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.
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