§ 13
§ 13 — BauRG
§ 13 — BauRG
Anmerkung
ÜR: Art. 39 Abs. 5, BGBl. I Nr. 111/2010
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138422
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes sind Bescheinigungen der zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Stellen darüber anzuschließen, dass keine Ansprüche bestehen, die ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen. Diese Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
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