§ 12 § 12.
§ 12 § 12. — BauRG
§ 12 § 12. — BauRG
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912
Inkrafttretungsdatum
15. Juni 1912
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023183
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.
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