Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.
Rückverweise
BauRG · Baurechtsgesetz
§ 19 § 19.
…Insoweit den im Sinne des § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, und des hierzu erlassenen Statuts als gemeinnützig zu behandelnden Bauvereinigungen, welche die…