§ 11 § 11.
§ 11 § 11. — BauRG
§ 11 § 11. — BauRG
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912
Inkrafttretungsdatum
15. Juni 1912
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023182
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Exekution auf ein mit Baurecht belastetes Grundstück sind die Vorschriften über die Exekution auf ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück sinngemäß anzuwenden; Bauzinsforderungen sind als Einkünfte der Liegenschaft zu behandeln. Sofern zugunsten öffentlicher Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht am Grundstücke genießen, Zwangsversteigerung stattfindet, muß das Baurecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen