§ 10 § 10.
§ 10 § 10. — BauRG
§ 10 § 10. — BauRG
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Anmerkung
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Pfandrechtswandlung.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912
Inkrafttretungsdatum
15. Juni 1912
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023181
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.
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