BundesrechtBundesgesetzeBaurechtsgesetz§ 10

§ 10§ 10.

In Kraft seit 15. Juni 1912
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Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.

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