BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz§ 42

§ 42Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

In Kraft seit 01. Januar 2015
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