BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz2. Teil Vorbereitung3. Hauptstück Gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 42

§ 42Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date