§ 39 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 39 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung — BaSAG
(1) Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe haben die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 40 zu beschließen. Im Beschluss ist insbesondere darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des § 38 entspricht.
(2) Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe haben die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung zu beschließen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden