§ 37 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.
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