BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz2. Teil Vorbereitung3. Hauptstück Gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 35

§ 35Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

In Kraft seit 01. Januar 2015
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