BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz2. Teil Vorbereitung3. Hauptstück Gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 33

§ 33 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

In Kraft seit 01. Januar 2015
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