BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz2. Teil Vorbereitung1. Hauptstück Sanierungs- und Abwicklungsplanung3. Abschnitt Abwicklungsplanung§ 26

§ 26Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date