BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz2. Teil Vorbereitung1. Hauptstück Sanierungs- und Abwicklungsplanung3. Abschnitt Abwicklungsplanung§ 25

§ 25Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

In Kraft seit 29. Mai 2021
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