BaSAG
Gliederung
9. Teil Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 160 Kostenbestimmung
Rückverweise
(1) Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Z 1 bis 3 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Institute,
2. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, und
3. EU Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Bankdienstleistungen oder bankbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
(1a) Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Z 1 und 2 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 89 WAG 2018 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. CRR Wertpapierfirmen und
2. EU Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Wertpapierdienstleistungen oder wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
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