§ 156 Meldungen an die EBA
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß § 152 an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.
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