(1) EU-Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, die der konsolidierten Beaufsichtigung der FMA unterliegen, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. § 11 ist anzuwenden. Die Geschäftsleiter des EU-Mutterunternehmens verantworten die Erstellung des Gruppensanierungsplans; der Aufsichtsrat des EU-Mutterunternehmens hat den Gruppensanierungsplan zu prüfen und zu billigen, bevor das EU-Mutterunternehmen diesen an die FMA übermittelt.
(2) Der Gruppensanierungsplan hat aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens zu bestehen. Dabei sind Maßnahmen anzuführen, deren Durchführung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
(3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:
1. die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
2. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
3. die Abwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.
Rückverweise
BaSaPV · Bankensanierungsplanverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Bilanzsumme von 50% übersteigt; oder b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit aa) die Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 …
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 152 Strafbestimmungen
…Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß § 15 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren; 3. als…
§ 17 Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
…als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über: 1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans, 2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für…
§ 12 Bewertung des Sanierungsplans
…1) Ein Institut, das gemäß § 8 oder § 15 zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die Kriterien gemäß Abs. …
§ 93 Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans
…zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den §§ 15 ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die…