BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung3. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen§ 146

§ 146Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

In Kraft seit 01. Januar 2015
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