BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung3. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen§ 145

§ 145Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date