BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung3. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen§ 144

§ 144Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date