§ 143 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Gliederung
6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
2. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
§ 143 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
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