BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung2. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe§ 143

§ 143Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

In Kraft seit 01. Januar 2015
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