BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung2. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe§ 141

§ 141Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

In Kraft seit 01. Januar 2015
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