BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung2. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe§ 139

§ 139Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date