Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln:
1. Ihre Einschätzung, dass das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt; und
2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für zweckmäßig erachtet.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 134 Abwicklungskollegien
…die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen. (2) Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen…
§ 143 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
…Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.…
§ 140 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
…1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wenn 1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der…
§ 130 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung
…1) Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den §§ 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Bestimmten Wertpapierfirma, die Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen. (2) Ist…