BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung1. Abschnitt Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien§ 133

§ 133Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

In Kraft seit 29. Dezember 2015
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