(1) Die Abwicklungsbehörde, die FMA und der Bundesminister für Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 120 Abs. 2 nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen des Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind; die Einschätzung, ob gleichwertige Anforderungen vorliegen, ist von der FMA zu vorzunehmen und auf Nachfrage dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen;
2. die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Z 1 für keine anderen Zwecke verwendet.
(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende vertrauliche Informationen dürfen von der Abwicklungsbehörde, der FMA und dem Bundesminister für Finanzen nur dann gegenüber den jeweiligen Drittlandsbehörden offengelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu;
2. die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
(3) Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 147 Abkommen mit Drittländern
…1) Sofern die Voraussetzungen des § 122 erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann der Bundesminister…
§ 121 Zulässiger Informationsaustausch
…des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben; 9. mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen; 10. der EBA; 11. vorbehaltlich der Einhaltung des § 122 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen; 12. vorbehaltlich dessen Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung…
§ 23 Inhalt des Gruppenabwicklungsplans
…1 Z 3 und 4, 4. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes. (2) Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen: 1. Abwicklungsmaßnahmen, a) die nach den in § 20…
§ 135 Mitglieder des Abwicklungskollegiums
…werden würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, und 2. die Abwicklungsbehörde des Drittlands Geheimhaltungsanforderungen unterliegt, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in § 122 festgelegten Anforderungen entsprechen.…