§ 117 Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Gliederung
4. Teil Abwicklung
7. Hauptstück Verfahren
§ 117 Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, befugnissen und mechanismen gemäß den §§ 48 ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist.
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