Mit diesem Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, und
2. Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349,
umgesetzt.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 123a Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds
…der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen. (3) Die Abwicklungsbehörde hat im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens den jährlichen nationalen regulären Beitrag und die nationalen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge ab Anwendbarkeit des Übereinkommens und soweit diese nicht…
§ 168 Umsetzungshinweis
…der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1 sowie der Umsetzung von Art. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im…