BAO
Gliederung
3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
D. Akteneinsicht.
§ 90b
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.
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