Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 320
…des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1031; b) § 54 Abs. 2 letzter Satz und § 58 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954; c) § 2 Z 6 Schlußsatz sowie § 15 Abs. …
§ 57 Übertragung der Zuständigkeit
…zuständig werden wird. (3) Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. § 58 ist nicht anzuwenden.…