BAO
Gliederung
2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
2. Bundesminister für Finanzen Zuständigkeit
§ 55
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.
…sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG). Zwar ist zur Erhebung der Abgaben von Einkommen und Vermögen gemäß dem § 55 Abs 1 BAO das Wohnsitzfinanzamt - hier das Finanzamt Hollabrunn - örtlich zuständig. Für die Erhebung der Umsatzsteuer hingegen das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt, im…
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